Nachweis der Zustellung

Regel 163 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Zustellung durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert wird.

Regel 163 (3) EPGVO

Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert.

siehe auch

Regel 163 EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen
Behandelt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch das Gericht.