Artikel 8 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz multinational zusammengesetzt sind und aus drei Richtern bestehen, mit Ausnahmen gemäß Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a.
Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.