Artikel 52 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das mündliche Verfahren, in dem die Parteien ihre Argumente darlegen können und das Gericht mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden kann.
Im Rahmen des mündlichen Verfahrens erhalten die Parteien Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Argumente. Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden.
Artikel 52 → Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
Regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.