Möglichkeit zur Stellungnahme

Regel 264 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen.

Regel 264 (2) EPGVO

Die Parteien haben die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.

siehe auch

Regel 264 EPGVO → Rechtliches Gehör
Legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.