Möglicher Austausch weiterer Schriftsätze

Regel 73 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann, wenn es dies für notwendig erachtet.

Regel 73 (2) EPGVO

Das Gericht kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen, wenn es dies für notwendig erachtet, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären oder um auf neue Argumente oder Beweise zu reagieren.

siehe auch

Regel 73 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.