Mögliche Verfahrensschritte

Regel 194 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Verfahrensschritte, die das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung einleiten kann.

Regel 194 (3) EPGVO

Das Gericht kann: (a) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden; (b) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden; © über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.

siehe auch

Regel 194 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.