Mögliche einstweilige Maßnahmen

Regel 211 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann, einschließlich Verfügungen, Beschlagnahme von Erzeugnissen und vorläufige Kostenerstattung.

Regel 211 (1) EPGVO

Das Gericht kann insbesondere folgende einstweiligen Maßnahmen anordnen: (a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner; (b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern; © wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners; (d) eine vorläufige Kostenerstattung.

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.