Mitteilung und Fristsetzung

Regel 144 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden kann.

Regel 144 (2) EPGVO

Kann dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird.

siehe auch

Regel 144 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Anordnung der Offenlegung unter bestimmten Bedingungen.