Regel 231 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Mitteilung des Berichterstatters an die Parteien.
Die Kanzlei teilt dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist.
Regel 231 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.