Mitteilung der Termine

Regel 37.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Mitteilung der Termine an die Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer.

Regel 37.5 EPGVO

Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen und das Verfahren nicht auszusetzen, teilt der Berichterstatter der Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer die gemäß Regel 28 bestimmten Termine für die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung mit.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.