Regel 373 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Mitteilung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller und die andere Partei.
Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller und der anderen Partei mitgeteilt.
Regel 373 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.