Mitteilung an die Parteien

Regel 363 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Anordnung den Parteien mitgeteilt werden muss und diese die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Regel 363 (3) EPGVO

Die Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche muss den Parteien mitgeteilt werden. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 363 EPGVO → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.