Artikel 2 (b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.