Regel 11 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht den Parteien vorschlagen kann, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen.
Das Gericht kann den Parteien vorschlagen, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen.
Regel 11 EPGVO → Streitbeilegung
Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.