Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen

Regel 214 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann.

Regel 214 (1) EPGVO → Umfang der Anordnung
Bestimmt, dass das Gericht Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann, um deren Zerstörung oder Änderung zu verhindern.

Regel 214 (2) EPGVO → Ersuchen um Schutzmaßnahmen
Erlaubt es den Parteien, das Gericht um spezifische Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Integrität relevanter Informationen zu ersuchen.

Regel 214 (3) EPGVO → Kostentragung
Regelt, dass das Gericht die Kostentragung für die angeordneten Maßnahmen bestimmen kann, um eine gerechte Verteilung der Kosten zu gewährleisten.

Regel 214 (4) EPGVO → Sanktionsmöglichkeiten
Beschreibt die Sanktionen, die das Gericht bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen verhängen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.