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Maßnahmen, Einstweilige Maßnahmen und Aufrechterhaltung der Verfahrensstellung

Regel 120 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht unter bestimmten Umständen ohne Anhörung der anderen Partei Maßnahmen treffen kann.

Regel 120 (1) EPGVO → Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei gewähren kann.

Regel 120 (2) EPGVO → Form und Inhalt des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Regelt die formellen Anforderungen und den Inhalt von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden.

Regel 120 (3) EPGVO → Inkrafttreten und Zustellung der Entscheidung
Legt fest, wann und wie die Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei in Kraft treten und zugestellt werden.

Regel 120 (4) EPGVO → Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu einstweiligen Maßnahmen
Beschreibt die Möglichkeiten und Bedingungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei betreffen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.