Leistungsort

Regel 201 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wo die Leistung des Schuldners erbracht werden muss.

Regel 201 (1) EPGVO → Bestimmung des Leistungsorts
Beschreibt, dass der Leistungsort der Ort ist, an dem der Schuldner die Leistung erbringen muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Regel 201 (2) EPGVO → Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung
Regelt den Zeitpunkt, der für die Erfüllung der Leistung durch den Schuldner maßgeblich ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.