Lebensalter der Richter

Regel 341 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Rangfolge der Richter bei gleichem Dienstalter nach ihrem Lebensalter.

Regel 341 (2) EPGVO

Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Lebensalter.

siehe auch

Regel 341 EPGVO → Rangfolge
Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.