Regel 108 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Der Berichterstatter lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung, die an dem/den gemäß den Regeln 28 und/oder 41(c) und 104(h) bestimmten Termin/en vor dem Spruchkörper stattfindet. Wurde kein Termin/wurden keine Termine bestimmt, bestimmt der Berichterstatter einen Termin für die mündliche Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Parteien sich nicht auf eine kürzere Frist einigen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.