Artikel 69 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, diese tragen soll.
Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.
Eine Partei hat unnötige Kosten verursacht, wenn sie Maßnahmen ergriffen hat, die nicht erforderlich gewesen wären, um die Streitigkeit zu beenden, wie beispielsweise das verspätete Abgeben einer Verpflichtungserklärung.1)
Bei der Beurteilung unnötiger Kosten nach Artikel 69 Abs. 3 EPGÜ ist eine summarische Prüfung vorzunehmen, da die Rücknahme der Klage keine Sachentscheidung erlaubt. Maßgeblich ist eine ex-ante Sichtweise einer wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei.2)
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.