Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen

Regel 128 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise des Gerichts bei der Verteilung der Kosten, wenn keine der Parteien vollständig obsiegt.

Regel 128 (2) EPGVO

Wenn keine der Parteien vollständig obsiegt, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen aufteilen.

siehe auch

Regel 128 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Behandelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren.