Artikel 69 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden, soweit sie zumutbar und angemessen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.