Artikel 69 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden, soweit sie zumutbar und angemessen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Die unterlegene Partei hat in der Regel die angemessenen und zumutbaren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bestimmung, welche Partei als obsiegende Partei gilt, hängt nicht zwingend von der materiellen Prüfung der Klage ab, sondern kann allein durch die Erfüllung der Anträge des Klägers durch den Beklagten, wie etwa durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, bestimmt werden.1)
Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69(1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Falles zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist.2)
Artikel 69 (1) EPGÜ basiert auf Artikel 14 der Durchsetzungsrichtlinie. Die Bestimmung der Durchsetzungsrichtlinie gilt nicht für Anträge eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten in einer Gerichtsakte [Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register], und es gibt keine Hinweise im EPGÜ, dass sein Artikel 69 in solchen Situationen Anwendung finden soll.3)
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.