Kostenverteilung

Regel 364 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Kosten zwischen den Parteien verteilt werden, einschließlich der Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens.

Regel 364 (3) EPGVO

Das Gericht verteilt die Kosten zwischen den Parteien unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, einschließlich der Frage, ob eine Partei unnötige Kosten verursacht hat oder ob eine Partei das Verfahren in unangemessener Weise verzögert hat.

siehe auch

Regel 364 EPGVO → Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.