Kostenminderung bei unangemessenem Verhalten

Regel 366 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Kosten einer Partei mindern kann, wenn diese sich unangemessen verhalten hat.

Regel 366 (3) EPGVO

Das Gericht kann die einer Partei auferlegten Kosten mindern, wenn diese Partei sich während des Verfahrens unangemessen verhalten hat, insbesondere wenn sie unnötige Kosten verursacht hat.

siehe auch

Regel 366 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Legt fest, wie das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet, die den Parteien im Verlauf des Verfahrens entstehen.