Regel 368 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens entscheidet.
Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens.
Regel 368 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.