Kostenentscheidung durch das Gericht

Regel 307 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Kosten des Verfahrens entscheidet.

Regel 307 (1) EPGVO

Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung über die Kosten des Verfahrens.

siehe auch

Regel 307 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Entscheidung über die Kosten durch das Gericht.