Kostenentscheidung des Gerichts

Regel 129 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls eine abweichende Entscheidung über die Kostentragung treffen kann.

Regel 129 (2) EPGVO

Das Gericht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls eine abweichende Entscheidung über die Kostentragung treffen.

siehe auch

Regel 129 EPGVO → Kosten
Legt fest, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.