Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen

Regel 161 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Kostenentscheidung in Fällen, in denen keine der Parteien vollständig obsiegt, und beschreibt die Kriterien für die Aufteilung der Kosten.

Regel 161 (3) EPGVO

Wenn keine der Parteien vollständig obsiegt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Aufteilung der Kosten. Dabei berücksichtigt es den jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens sowie das Verhalten der Parteien während des Verfahrens.

siehe auch

Regel 161 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Grundsätze und Verfahren, nach denen das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.