Kostenaufteilung bei teilweisem Obsiegen

Regel 166 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aufteilung der Kosten, wenn jede Partei teilweise obsiegt und teilweise unterliegt.

Regel 166 (2) EPGVO

Hat jede Partei teilweise obsiegt und teilweise unterlegen, so kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen aufteilen oder anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

siehe auch

Regel 166 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Regelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.