Kostenaufteilung

Regel 368 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufzuteilen, wenn dies gerechtfertigt ist.

Regel 368 (3) EPGVO

Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufteilen, wenn dies gerechtfertigt ist.

siehe auch

Regel 368 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.