Kosten der Simultanverdolmetschung

Regel 109 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten.

Regel 109 (5) EPGVO

Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind Verfahrenskosten, über die nach Regel 150 zu entscheiden ist, sofern nicht eine Partei einen Dolmetscher gemäß Absatz 4 auf eigene Kosten beauftragt; diese Kosten werden allein von dieser Partei getragen.

siehe auch

Regel 109 EPGVO → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.