Kosten der rechtlichen Vertretung

Regel 376 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Prozesskostenhilfe auch die Kosten für die rechtliche Vertretung abdecken kann, jedoch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze.

Regel 376 (2) EPGVO

Für die Kosten der rechtlichen Vertretung gemäß Regel 376.1(b) kann das Gericht Prozesskostenhilfe nur bis zur Obergrenze für erstattungsfähige Kosten gewähren, die in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 69 Absatz 1 des Übereinkommens und Regel 152.2 niedergelegt ist.

siehe auch

Regel 376 EPGVO → Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.