Konsultation des technisch qualifizierten Richters

Regel 34.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den technisch qualifizierten Richter jederzeit zu konsultieren, nachdem dieser dem Spruchkörper zugewiesen wurde.

Regel 34.2 EPGVO

Wird dem Spruchkörper ein technisch qualifizierter Richter zugewiesen, kann der Berichterstatter den technisch qualifizierten Richter zu jeder Zeit konsultieren.

siehe auch

Regel 34 EPGVO → Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Beschreibt den Prozess, durch den der Berichterstatter die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen kann.