Artikel 87 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die regelmäßige Konsultation der Nutzer des Patentsystems durch den Verwaltungsausschuss.
Entweder sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder sobald 2 000 Verletzungsverfahren vom Gericht entschieden worden sind — je nachdem, was später eintritt — und sofern erforderlich in der Folge in regelmäßigen Abständen, führt der Verwaltungsausschuss eine eingehende Konsultation der Nutzer des Patentsystems durch, die folgenden Aspekten gewidmet ist: Arbeitsweise, Effizienz und Kostenwirksamkeit des Gerichts sowie Vertrauen der Nutzer des Patentsystems in die Qualität der Entscheidungen des Gerichts. Auf Grundlage dieser Konsultation und einer Stellungnahme des Gerichts kann der Verwaltungsausschuss beschließen, dieses Übereinkommen zu überarbeiten, um die Arbeitsweise des Gerichts zu verbessern.
Artikel 87 → Revision des Übereinkommens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.