Regel 334 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Kommunikation mit den Parteien, um ihnen Hinweise zu den Wünschen oder Anforderungen des Gerichts zu geben.
Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper mit den Parteien kommunizieren, um ihnen Hinweise zu den Wünschen oder Anforderungen des Gerichts zu geben.
Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.