Klarheit der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit

Regel 361 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Klage oder bestimmte Ansprüche als offensichtlich aussichtslos zurückweisen kann.

Regel 361 (1) EPGVO

Wenn klar ist, dass das Gericht für eine Klage oder bestimmte darin geltend gemachte Ansprüche nicht zuständig ist, oder wenn die Klage oder die Verteidigung dagegen ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich keine rechtliche Grundlage hat, kann das Gericht eine Entscheidung per Anordnung erlassen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

siehe auch

Regel 361 EPGVO → Offensichtlich aussichtslose Klage
Erlaubt dem Gericht, eine Klage oder bestimmte Ansprüche als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten haben.