Artikel 33 (8) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss.
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.