Klagen ohne vorherigen Einspruch

Artikel 33 (8) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt.

Artikel 33 (8)

Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss.

siehe auch

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.