Klagen gemäß Artikel 22 des Übereinkommens

Regel 267 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bereitstellung von Unterlagen und Stellungnahmen durch das Gericht an die zuständige Behörde eines Vertragsmitgliedstaats bei einer Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens.

Regel 267 EPGVO

Wurde gegen einen Vertragsmitgliedstaat eine Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens erhoben, stellt der Präsident des Berufungsgerichts auf ihr Ersuchen der zuständigen Behörde im Vertragsmitgliedstaat umgehend Abschriften aller für die Schadenersatzklage relevanten Schriftsätze, Beweismittel, Entscheidungen und Anordnungen zur Verfügung, die dem Gericht in seinem Verfahren vorliegen. Der Präsident des Berufungsgerichts erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.