Regel 77 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents einzureichen.
Eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung kann zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents eingereicht werden. Sowohl gemäß Regel 46 als auch gemäß den Regeln 70 und 74 sind Gebühren zu entrichten.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 4 → Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens.