Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung

Regel 77 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents und beschreibt die Gebührenregelungen.

Regel 77 (1) EPGVO → Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung
Erlaubt die gleichzeitige Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents.

Regel 77 (2) EPGVO → Gebührenregelungen für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die anfallenden Gebühren gemäß Regel 46 sowie den Regeln 70 und 74.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.