Klage auf Festsetzung von Schadensersatz

Regel 83 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Anforderungen für die Einreichung einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz.

Regel 83 (1) EPGVO → Inhalt der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz
Legt fest, welche Informationen und Dokumente in einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen.

Regel 83 (2) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Beschreibt die Prüfung der Klage auf Erfüllung der formalen Anforderungen durch die Kanzlei.

Regel 83 (3) EPGVO → Eintragung in das Register
Regelt die Eintragung der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz in das Register und die Information der betroffenen Parteien.

Regel 83 (4) EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Klage eine Erwiderung einreichen muss.

Regel 83 (5) EPGVO → Inhalt der Erwiderung
Besreibt die Informationen und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage enthalten sein müssen.

Regel 83 (6) EPGVO → Replik und Duplik
Erlaubt dem Kläger innerhalb eines Monats eine Replik und der unterlegenen Partei innerhalb eines Monats eine Duplik einzureichen.

Regel 83 (7) EPGVO → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.