Regel 83 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Anforderungen für die Einreichung einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz.
Regel 83 (1) EPGVO → Inhalt der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz
Legt fest, welche Informationen und Dokumente in einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen.
Regel 83 (2) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Beschreibt die Prüfung der Klage auf Erfüllung der formalen Anforderungen durch die Kanzlei.
Regel 83 (3) EPGVO → Eintragung in das Register
Regelt die Eintragung der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz in das Register und die Information der betroffenen Parteien.
Regel 83 (4) EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Klage eine Erwiderung einreichen muss.
Regel 83 (5) EPGVO → Inhalt der Erwiderung
Besreibt die Informationen und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage enthalten sein müssen.
Regel 83 (6) EPGVO → Replik und Duplik
Erlaubt dem Kläger innerhalb eines Monats eine Replik und der unterlegenen Partei innerhalb eines Monats eine Duplik einzureichen.
Regel 83 (7) EPGVO → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.