Kennzeichnung und Entscheidung über den Entfernungsantrag

Regel 5A (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Kanzler den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung mit dem Status „Gegenstand eines Entfernungsantrags“ kennzeichnet und über den Entfernungsantrag so bald wie möglich entscheidet.

Regel 5A (2) EPGVO

Der Kanzler kennzeichnet den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung mit dem Status „Gegenstand eines Entfernungsantrags“. Der Kanzler entscheidet über den Entfernungsantrag so bald wie möglich. Wird endgültig entschieden, dass der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung entfernt wird, löscht der Kanzler den Antrag im Register.

siehe auch

Regel 5A EPGVO → Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.