Keine weiteren Übersetzungen nach Veröffentlichung

Artikel 3(1) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, der die Übersetzungsregelungen für das EPEW definiert, nimmt Bezug auf die Veröffentlichung der Patentschrift des EPEW gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ. Gemäß dieser Vorschrift und Art. 14 Abs. 1 EPÜ werden Europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht, bei der es sich um eine der Amtssprachen des EPA, d. h. Deutsch, Englisch oder Französisch, handeln muss, und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Sind die in diesen Bestimmungen des EPÜ gestellten Anforderungen erfüllt, erfordert die Anerkennung der einheitlichen Wirkung des betreffenden Europäischen Patents keine weitere Übersetzung.1)

Soweit ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse geltend gemacht und nachgewiesen werden kann, muss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h., sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und darf nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen.2)

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen

1)
Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache C-147/13
2)
Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache C-147/13; m.V.a. Urteil Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 93