Regel 5 (10) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass nach einem eingetragenen Rücktritt keine erneute Inanspruchnahme möglich ist.
Ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, der in das Register eingetragenen wurde, darf danach nicht Gegenstand eines weiteren Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sein.
Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.