Inhalt des Antrags auf Zulassung der Berufung

Regel 221.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung.

Regel 221.2 EPGVO

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss enthalten:

(a) die Gründe für die Durchführung der Berufung;

(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, soweit erforderlich.

siehe auch

Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.