Inhalt des Antrags auf Zugang zu vertraulichen Informationen

Regel 168 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben, die in einem Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten sein müssen.

Regel 168 (4) EPGVO

Der Antrag muss enthalten: (a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen, (b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und © den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.

siehe auch

Regel 168 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.