Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher

Regel 141 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.

Regel 141 (a) EPGVO → Angaben zur Identität der Parteien
Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten.

Regel 141 (b) EPGVO → Angaben zur Entscheidung
Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten.

Regel 141 © EPGVO → Antrag auf Offenlegung der Bücher
Der Antrag muss eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten, deren Offenlegung beantragt wird.

Regel 141 (d) EPGVO → Begründung des Antrags
Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist.

Regel 141 (e) EPGVO → Beweismittel
Der Antrag muss die Beweismittel anführen, die die Notwendigkeit der Offenlegung unterstützen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.