Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 149 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 149 (1) EPGVO

Der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz muss folgende Angaben enthalten: (a) den geforderten Betrag; (b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zur Begründung des Anspruchs; © eine Erklärung, dass der Antragsteller bereit ist, die festgesetzte Gebühr zu zahlen.

siehe auch

Regel 149 EPGVO → Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.