Regel 206.2 EPGVO legt fest, dass der Antrag auf einstweilige Maßnahmen bestimmte Angaben enthalten muss, darunter die beantragten Maßnahmen und die Gründe für deren Notwendigkeit.
Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1 (a) bis (i),
(b) die Angabe der einstweiligen Maßnahmen, die beantragt werden [Regel 211.1],
(c) die Gründe, warum einstweilige Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Verletzung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen,
(d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, einschließlich Beweismitteln für die behauptete Erforderlichkeit der einstweiligen Maßnahmen auch im Hinblick auf die der in Regel 211.2 und .3 genannten Gesichtspunkte, und
(e) eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird.
Regel 206 → Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.