Inhalt der Verletzungswiderklage

Regel 50.3 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in einer Verletzungswiderklage.

Regel 50.3 EPGVO

Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 50 → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.