Regel 68 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte, die in der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.
Die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung muss die in Regel 24(a) bis (j) genannten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.